Jahresabschluss: EÜR oder Bilanz?
Jahresende, und dann kommt die Frage: reicht die Einnahmenüberschussrechnung, oder musst du bilanzieren? Hier bekommst du einen klaren Überblick über die Unterschiede und Pflichten.
EÜR und Bilanz im Vergleich
Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
Die EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ist zulässig, wenn weder handels- noch steuerrechtlich eine Buchführungs- und Abschlusspflicht besteht. Prinzip: Einnahmen minus Ausgaben. Für gewerbliche Unternehmer sind insbesondere HGB und § 141 AO (800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn) maßgeblich.
Bilanzierung (doppelte Buchführung)
Kaufleute müssen nach HGB bilanzieren (§§ 238 ff. HGB), soweit keine Ausnahme greift. Daneben kann das Finanzamt bei Überschreiten der Grenzen des § 141 AO eine steuerliche Buchführungspflicht für künftige Wirtschaftsjahre feststellen. Die Bilanzierung umfasst Bilanz, GuV und ggf. Anhang und Lagebericht.
Fristen
Die Abgabe der Steuererklärung erfolgt in der Regel bis zum 31. Juli des Folgejahres — mit Steuerberater verlängert sich die Frist bis Ende Februar des übernächsten Jahres.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung im Sinne des § 2 StBerG dar. Für individuelle steuerliche Fragen wende dich bitte an einen zugelassenen Steuerberater.
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